Artikel 10 Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten — Optimale Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
Rückverweise
(1) 29. November 2007
ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6.
(2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann für die Erfüllung der Verpflichtungen bzw. Zielvorgaben gemäß Artikel 11 dieser Richtlinie berücksichtigt, wenn der Exporteur im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 1013/2006 und (EG) Nr. 1418/2007 beweisen kann, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind.
(3) Die Kommission erlässt bis spätestens 14. Februar 2014 gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte, mit denen nähere Bestimmungen zur Ergänzung des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels festgelegt werden; dabei handelt es sich insbesondere um Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die entsprechenden Bedingungen den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind.
Keine Ergebnisse gefunden