Artikel 9 Zugang zu Informationen — Einfachere Aufenthalts- und Arbeitsformalitäten für Arbeitnehmer aus Drittländern (bis 2026)
Gliederung
KAPITEL II EINHEITLICHES ANTRAGSVERFAHREN UND KOMBINIERTE ERLAUBNIS
Artikel 9 Zugang zu Informationen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen dem Drittstaatsangehörigen und seinem künftigen Arbeitgeber auf Anfrage hinreichende Informationen darüber zur Verfügung, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, damit dieser vollständig ist.
Keine Ergebnisse gefunden