Artikel 15 Berichterstattung — Einfachere Aufenthalts- und Arbeitsformalitäten für Arbeitnehmer aus Drittländern (bis 2026)
Gliederung
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15 Berichterstattung
Rückverweise
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig, erstmals spätestens am 25. Dezember 2016 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten vor und schlägt gegebenenfalls die für notwendig erachteten Änderungen vor.
(2) 25. Dezember 2014
11. Juli 2007
ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23.
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