Artikel 14 Informationen für die Öffentlichkeit — Einfachere Aufenthalts- und Arbeitsformalitäten für Arbeitnehmer aus Drittländern (bis 2026)
Gliederung
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14 Informationen für die Öffentlichkeit
Rückverweise
Jeder Mitgliedstaat stellt der Öffentlichkeit regelmäßig aktualisierte Informationen über die Voraussetzungen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in sein bzw. seinem Hoheitsgebiet zu Arbeitszwecken zur Verfügung.
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