Artikel 6 Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann — Flüchtlinge und Staatenlose – gemeinsame Normen für die Anerkennung (bis 2026)
Gliederung
KAPITEL II PRÜFUNG VON ANTRÄGEN AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ
Artikel 6 Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
Rückverweise
Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von
a) dem Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.
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