Artikel 40 Aufhebung — Flüchtlinge und Staatenlose – gemeinsame Normen für die Anerkennung (bis 2026)
Gliederung
KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 40 Aufhebung
Die Richtlinie 2004/83/EG wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht mit Wirkung vom 21. Dezember 2013 aufgehoben.
Für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten gelten Verweise auf die aufgehobene Richtlinie als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle in Anhang II.
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