Artikel 37 Personal — Flüchtlinge und Staatenlose – gemeinsame Normen für die Anerkennung (bis 2026)
Gliederung
KAPITEL VIII VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 37 Personal
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Behörden und Organisationen, die diese Richtlinie anwenden, die nötige Ausbildung erhalten haben und in Bezug auf die Informationen, die sie durch ihre Arbeit erhalten, der Schweigepflicht unterliegen, wie sie im nationalen Recht definiert ist.
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