Artikel 35 Rückkehr — Flüchtlinge und Staatenlose – gemeinsame Normen für die Anerkennung (bis 2026)
Gliederung
KAPITEL VII INHALT DES INTERNATIONALEN SCHUTZES
Artikel 35 Rückkehr
Die Mitgliedstaaten können Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist und die zurückkehren möchten, Unterstützung gewähren.
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