Artikel 33 Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats — Flüchtlinge und Staatenlose – gemeinsame Normen für die Anerkennung (bis 2026)
Gliederung
KAPITEL VII INHALT DES INTERNATIONALEN SCHUTZES
Artikel 33 Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats
Die Mitgliedstaaten gestatten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden