Artikel 28 Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen — Flüchtlinge und Staatenlose – gemeinsame Normen für die Anerkennung (bis 2026)
Gliederung
KAPITEL VII INHALT DES INTERNATIONALEN SCHUTZES
Artikel 28 Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, und eigene Staatsangehörige im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleich behandelt werden.
(2) 7. September 2005
ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
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