Artikel 27 Zugang zu Bildung — Flüchtlinge und Staatenlose – gemeinsame Normen für die Anerkennung (bis 2026)
Gliederung
KAPITEL VII INHALT DES INTERNATIONALEN SCHUTZES
Artikel 27 Zugang zu Bildung
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren allen Minderjährigen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, zu denselben Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen Zugang zum Bildungssystem.
(2) Die Mitgliedstaaten gestatten Erwachsenen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, zu denselben Bedingungen wie Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu Weiterbildung und Umschulung.
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