Artikel 3 — Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten
Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 12 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:
a) Mensch, Fauna und Flora;
b) Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft;
c) Sachgüter und kulturelles Erbe;
d) die Wechselwirkung zwischen den unter Buchstaben a, b und c genannten Faktoren.
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