Artikel 5 — Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten
Gliederung
Rückverweise
Jeder Mitgliedstaat verfügt über numerische Haushaltsregeln, die für ihn spezifisch sind und die wirksam zur Einhaltung ihrer jeweiligen aus dem AEUV im Bereich der Haushaltspolitik erwachsenden Verpflichtungen über einem Zeithorizont von mehreren Jahren durch den Staat als Ganzes beitragen. Diese Regeln dienen insbesondere
a) der Einhaltung der im Einklang mit dem AEUV festgelegten Referenzwerte für das Defizit und den Schuldenstand;
b) der Einführung eines mehrjährigen Finanzplanungshorizonts, der die mittelfristigen Haushaltsziele des Mitgliedstaats verfolgt.
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