Artikel 13 — Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Mechanismen für eine sämtliche Teilsektoren des Staates umfassende Koordinierung, um eine umfassende und kohärente Erfassung aller Teilsektoren des Staates bei der Finanzplanung, den länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln, der Erstellung der Haushaltsprognosen und bei der Mehrjahresplanung insbesondere gemäß dem mehrjährigen Haushaltsrahmen zu gewährleisten.
(2) Zur Stärkung der finanziellen Rechenschaftspflicht werden die Haushaltszuständigkeiten der Behörden in verschiedenen Teilsektoren des Staates klar festgelegt.
Keine Ergebnisse gefunden