Artikel 12 — Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sämtliche Maßnahmen, die ergriffen werden, um den Bestimmungen der Kapitel II, III und IV nachzukommen, alle Teilsektoren des Staates umfassend und in kohärenter Weise abdecken. Dies erfordert insbesondere Kohärenz der Rechnungslegungsvorschriften und -verfahren und die Integrität der zugrunde liegenden Datenerhebungs- und -verarbeitungssysteme.
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