Artikel 4 Grad der Harmonisierung — Verbraucherinformation, Widerrufsrecht und andere Verbraucherrechte
Gliederung
KAPITEL I GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH
Artikel 4 Grad der Harmonisierung
Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden