Artikel 24 Sanktionen — Verbraucherinformation, Widerrufsrecht und andere Verbraucherrechte
Gliederung
KAPITEL V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 24 Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 13. Dezember 2013 mit und unterrichten sie unverzüglich über etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden