Artikel 8 Verpflichtungen der Bevollmächtigten — Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
a) Die Hersteller haben die Möglichkeit, schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen. Die Verpflichtungen gemäß Artikel 7 Buchstabe a und die Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
b) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
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