Artikel 16 Konformitätsvermutung — Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
(1) Bis zum Beweis des Gegenteils gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, dieser Richtlinie entsprechen.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
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