Artikel 12 Identifizierung der Wirtschaftsakteure — Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Elektro- oder Elektronikgeräts die Wirtschaftsakteure benennen,
a) von denen sie ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen haben;
b) an die sie ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben haben.
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