Artikel 60 Offenlegung von Ausnahmeregelungen — Hedgefonds, private Kapitalanlagefonds – Vorschriften für Verwalter
Gliederung
KAPITEL X ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 60 Offenlegung von Ausnahmeregelungen
Rückverweise
Macht ein Mitgliedstaat von einer Ausnahmeregelung oder Option nach den Artikeln 6, 9, 21, 22, 28, 43 und Artikel 61 Absatz 5 dieser Richtlinie Gebrauch, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Kommission macht die Informationen auf einer Website oder auf eine sonstige leicht zugängliche Weise öffentlich zugänglich.
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