Artikel 58 Einwände gegen delegierte Rechtsakte — Hedgefonds, private Kapitalanlagefonds – Vorschriften für Verwalter
Gliederung
KAPITEL X ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 58 Einwände gegen delegierte Rechtsakte
(1) Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt das Organ, das Einwände erhebt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.
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