Artikel 57 Widerruf der Befugnisübertragung — Hedgefonds, private Kapitalanlagefonds – Vorschriften für Verwalter
Gliederung
KAPITEL X ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 57 Widerruf der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnisübertragungen gemäß den Artikeln 3, 4, 9, 12, 14 bis 25, 34 bis 37, 40, 42, 53, 67 und 68 können vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie der etwaigen Gründe für einen Widerruf.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
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