Artikel 51 Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten — Hedgefonds, private Kapitalanlagefonds – Vorschriften für Verwalter
Gliederung
KAPITEL IX ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
ABSCHNITT 2 Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden
Artikel 51 Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten
(1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden wenden die zuständigen Behörden die Richtlinie 95/46/EG an. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten durch die ESMA an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands hält die ESMA die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ein.
(2) Die Daten werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gespeichert.
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