Artikel 44 Benennung der zuständigen Behörden — Hedgefonds, private Kapitalanlagefonds – Vorschriften für Verwalter
Gliederung
KAPITEL IX ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
ABSCHNITT 1 Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe
Artikel 44 Benennung der zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie zuständig sind.
Sie setzen die ESMA und die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.
Die zuständigen Behörden sind öffentliche Einrichtungen.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre zuständigen Behörden durch geeignete Methoden überwachen, dass AIFM ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie gegebenenfalls auf der Grundlage der von der ESMA entwickelten Leitlinien nachkommen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden