EU-RechtRichtlinienHedgefonds, private Kapitalanlagefonds – Vorschriften für VerwalterKAPITEL V AIFM, DIE BESTIMMTE ARTEN VON AIF VERWALTENABSCHNITT 2 Pflichten von AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangenArtikel 29

Artikel 29Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen ausüben

In Kraft seit 21. Juli 2011
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