EU-RechtRichtlinienHedgefonds, private Kapitalanlagefonds – Vorschriften für VerwalterKAPITEL V AIFM, DIE BESTIMMTE ARTEN VON AIF VERWALTENABSCHNITT 2 Pflichten von AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangenArtikel 27

Artikel 27Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Erlangung der Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen

In Kraft seit 21. Juli 2011
Up-to-date