Artikel 6 Sanktionen gegen juristische Personen — Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 5 Absätze 1 oder 2 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und zu denen andere Sanktionen gehören können, beispielsweise:
a) Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;
b) vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit;
c) richterliche Aufsicht;
d) richterlich angeordnete Auflösung;
e) vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden