Artikel 3 Anstiftung, Beihilfe und Versuch — Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach Artikel 2 sowie die versuchte Begehung einer Straftat nach Artikel 2 unter Strafe gestellt werden.
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