Artikel 19 Einwände gegen delegierte Rechtsakte — Gesundheitsversorgung in anderen EU-Ländern – Patientenrechte
Gliederung
KAPITEL V DURCHFÜHRUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19 Einwände gegen delegierte Rechtsakte
Rückverweise
(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.
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