Artikel 18 Widerruf der Befugnisübertragung — Gesundheitsversorgung in anderen EU-Ländern – Patientenrechte
Gliederung
KAPITEL V DURCHFÜHRUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18 Widerruf der Befugnisübertragung
Rückverweise
(1) Die in Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie der etwaigen Gründe für einen Widerruf.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
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