Artikel 16 Ausschuss — Gesundheitsversorgung in anderen EU-Ländern – Patientenrechte
Gliederung
KAPITEL V DURCHFÜHRUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16 Ausschuss
Rückverweise
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unter Vorsitz der Kommission unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
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