Artikel 5 Verfahren für den Informationsaustausch auf Ersuchen — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
Gliederung
KAPITEL II INFORMATIONSAUSTAUSCH
ABSCHNITT I Informationsaustausch auf Ersuchen
Artikel 5 Verfahren für den Informationsaustausch auf Ersuchen
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten Informationen, die sie besitzt oder die sie im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat.
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