Artikel 27 Berichterstattung — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
Gliederung
KAPITEL VII ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 27 Berichterstattung
Alle fünf Jahre nach dem 1. Januar 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
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