Artikel 26 Ausschuss — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
Gliederung
KAPITEL VII ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26 Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich“, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden