Artikel 25 Datenschutz — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
Gliederung
KAPITEL VII ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25 Datenschutz
Jeder Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie unterliegt den Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 95/46/EG. Zur korrekten Anwendung der vorliegenden Richtlinie begrenzen die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden