EU-RechtRichtlinienZusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der BesteuerungKAPITEL IV BEDINGUNGEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDENArtikel 19

Artikel 19Ausdehnung einer umfassenderen Zusammenarbeit, die mit einem Drittland eingegangen wird

In Kraft seit 11. März 2011
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