Artikel 79 Sanktionen — Emissionen aus Industrie und Tierhaltung
Gliederung
KAPITEL VII AUSSCHUSS, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 79 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum 7. Januar 2013 mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.
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