Artikel 77 Widerruf der Befugnisübertragung — Emissionen aus Industrie und Tierhaltung
Gliederung
KAPITEL VII AUSSCHUSS, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 77 Widerruf der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnisübertragung nach Artikel 48 Absatz 5 und Artikel 74 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragene Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
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