Artikel 71 Zuständige Behörden — Emissionen aus Industrie und Tierhaltung
Gliederung
KAPITEL VII AUSSCHUSS, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 71 Zuständige Behörden
Die Mitgliedstaaten benennen die für die Wahrnehmung der Pflichten aufgrund dieser Richtlinie zuständigen Behörden.
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