Artikel 68 Verminderung der Emissionen ins Wasser — Emissionen aus Industrie und Tierhaltung
Gliederung
KAPITEL VI SONDERVORSCHRIFTEN FÜR TITANDIOXID PRODUZIERENDE ANLAGEN
Artikel 68 Verminderung der Emissionen ins Wasser
Die von den Anlagen ins Wasser abgeleiteten Emissionen dürfen die in Anhang VIII Teil 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
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