Artikel 62 Berichterstattung über die Einhaltung der Vorschriften — Emissionen aus Industrie und Tierhaltung
Gliederung
KAPITEL V SONDERVORSCHRIFTEN FÜR ANLAGEN UND TÄTIGKEITEN, BEI DENEN ORGANISCHE LÖSUNGSMITTEL EINGESETZT WERDEN
Artikel 62 Berichterstattung über die Einhaltung der Vorschriften
Rückverweise
Der Betreiber übermittelt der zuständigen Behörde auf Anfrage die Angaben, die es dieser gestatten, die Einhaltung folgender Parameter zu überprüfen:
a) Emissionsgrenzwerte für Abgase, Grenzwerte der diffusen Emissionen und Gesamtemissionsgrenzwerte;
b) Anforderungen des Reduzierungsplans nach Anhang VII Teil 5;
c) gemäß Artikel 59 Absätze 2 und 3 gewährte Abweichungen.
Dies kann eine gemäß Anhang VII Teil 7 erstellte Lösungsmittelbilanz einschließen.
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