Artikel 6 Allgemeine bindende Vorschriften — Emissionen aus Industrie und Tierhaltung
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 6 Allgemeine bindende Vorschriften
Unbeschadet der Genehmigungspflicht können die Mitgliedstaaten Auflagen für bestimmte Kategorien von Anlagen, Feuerungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen oder Abfallmitverbrennungsanlagen in Form von allgemeinen bindenden Vorschriften vorsehen.
Werden allgemeine bindende Vorschriften erlassen, so genügt es, wenn in der Genehmigung auf diese Vorschriften verwiesen wird.
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