Artikel 58 Substitution gefährlicher Stoffe — Emissionen aus Industrie und Tierhaltung
Gliederung
KAPITEL V SONDERVORSCHRIFTEN FÜR ANLAGEN UND TÄTIGKEITEN, BEI DENEN ORGANISCHE LÖSUNGSMITTEL EINGESETZT WERDEN
Artikel 58 Substitution gefährlicher Stoffe
Stoffe oder Mischungen, denen aufgrund ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind, die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet oder die mit diesen Hinweisen zu kennzeichnen sind, werden in kürzestmöglicher Frist soweit wie möglich durch weniger schädliche Stoffe oder Mischungen ersetzt.
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