Artikel 54 Wesentliche Änderung — Emissionen aus Industrie und Tierhaltung
Gliederung
KAPITEL IV SONDERVORSCHRIFTEN FÜR ABFALLVERBRENNUNGSANLAGEN UND ABFALLMITVERBRENNUNGSANLAGEN
Artikel 54 Wesentliche Änderung
Eine Änderung des Betriebs einer Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage, die nur nichtgefährliche Abfälle einsetzt, in eine unter Kapitel II fallende Anlage, die die Verbrennung oder Mitverbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt, gilt als wesentliche Änderung.
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