Artikel 49 Einhaltung der Emissionsgrenzwerte — Emissionen aus Industrie und Tierhaltung
Gliederung
KAPITEL IV SONDERVORSCHRIFTEN FÜR ABFALLVERBRENNUNGSANLAGEN UND ABFALLMITVERBRENNUNGSANLAGEN
Artikel 49 Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
Emissionsgrenzwerte für Luft und Wasser gelten als eingehalten, wenn die Bedingungen gemäß Anhang VI Teil 8 erfüllt sind.
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