Artikel 43 Begriffsbestimmung für Rückstände — Emissionen aus Industrie und Tierhaltung
Gliederung
KAPITEL IV SONDERVORSCHRIFTEN FÜR ABFALLVERBRENNUNGSANLAGEN UND ABFALLMITVERBRENNUNGSANLAGEN
Artikel 43 Begriffsbestimmung für Rückstände
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet „Rückstände“ alle flüssigen oder festen Abfälle, die in einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage entstehen.
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