Artikel 19 Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken — Emissionen aus Industrie und Tierhaltung
Gliederung
KAPITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE IN ANHANG I AUFGEFÜHRTEN TÄTIGKEITEN
Artikel 19 Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichung neuer oder aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen verfolgt oder darüber unterrichtet wird und macht die diesbezüglichen Informationen der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich.
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