Artikel 10 Geltungsbereich — Emissionen aus Industrie und Tierhaltung
Gliederung
KAPITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE IN ANHANG I AUFGEFÜHRTEN TÄTIGKEITEN
Artikel 10 Geltungsbereich
Rückverweise
Dieses Kapitel gilt für die Tätigkeiten, die in Anhang I aufgelistet sind und bei denen gegebenenfalls die in dem genannten Anhang festgelegten Kapazitätsschwellen erreicht werden.
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