Artikel 39 Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Risikomanagement-Grundsätze — OGAW: organisatorische Anforderungen und Verhaltensregeln
Gliederung
KAPITEL VI RISIKOMANAGEMENT
ABSCHNITT 1 Risikomanagement-Grundsätze und Risikomessung
Artikel 39 Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Risikomanagement-Grundsätze
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, Folgendes zu bewerten, zu überwachen und periodisch zu überprüfen:
a) Angemessenheit und Wirksamkeit der Risikomanagement-Grundsätze sowie der in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren;
b) Einhaltung der Risikomanagement-Grundsätze sowie der in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren durch die Verwaltungsgesellschaft;
c) Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung etwaiger Schwächen in der Leistungsfähigkeit des Risikomanagement-Prozesses.
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats über alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagement- Prozess zu unterrichten.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 niedergelegten Anforderungen von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft laufend und somit auch bei Erteilung der Zulassung überprüft werden.
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